Over 1,022,000 hotels online Find Price & Availability from the Leading Distributors Worldwide. Searching Electronic Part Now with DigiPar Aufenthaltsverordnung (AufenthV)§ 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer (1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen... (2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es.
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer (1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist, 1a. die... (2). § 5 AufenthV - Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer (1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden § 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert (1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden
(3) 1In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. 2In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. 3Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die. Rechtsprechung zu § 5 AufenthV. Reiseausweis für eritreischen Staatsangehörigen; Zumutbarkeit der Beantragung Reiseausweis für Ausländer, subsidiärer Schutz, Syrien, Passbeschaffung, § 5 Abs. 1 AufenthV ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass subsidiär. § 5: Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer § 6: Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland § 7: Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland § 8: Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer § 9: Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer § 1 Abschnitt 5 : Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen § 42 Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes § 43 Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung: Kapitel 3 : Gebühren § 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubni Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Abschiebung im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV ausgesetzt ist, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Verpflichtung zur Erteilung einer..
§ 5 AufenthV Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer (1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden § 2 AufenthV, Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines geset... § 3 AufenthV, Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz § 4 AufenthV, Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer § 5 AufenthV, Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für § 6 AufenthV, Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland § 7 AufenthV. § 5 AufenthV wird von folgenden Dokumenten zitiert. Rechtsprechung. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, 16. Januar 2020, Az: 11 S 3282/19 VG Stuttgart 11. Kammer, 21. März 2017, Az: 11 K 255/17. Gesetze Bundesrecht § 4 AufenthV, gültig ab 12.12.2020 § 4 AufenthV, gültig ab 23.01.2019 bis 11.12.2020 § 4 AufenthV, gültig ab 08.04.2017 bis 22.01.2019 § 6 AufenthV.
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer § 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland § 7 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland § 8 Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer § 9 Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Auslände Aufenthaltsverordnung (AufenthV) § 52. Befreiungen und Ermäßigungen. (1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren für die Erteilung eines nationalen Visums befreit
AVwV 25.3.5.6. § 8 Abs. 1 AufenthG. § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG. § 26 Abs. 1 S. 3 AufenthG. § 8 Abs. 1 AufenthG. § 81 Abs. 4 und 5 AufenthG. AVwV 60.7.1.33. § 5 AufenthV. § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG; VGH BaWü, Beschluss vom 30.5.2005 13, Az Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer Volltext mit Referenzen. Lesen Sie auch die 42 Urteile und 7 Gesetzesparagraphen, di § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 5 hat 10 frühere Fassungen und wird in 41 Vorschriften zitiert (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1 (1) Schengen-Staaten sind die Staaten im Sinne des § 2 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes. (2) Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird
§ 5 AufenthG Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass . 1.der Lebensunterhalt gesichert ist, 1a.die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, 2.kein Ausweisungsinteresse besteht, 3.soweit kein Anspruch auf Erteilung eines. Urteile zu § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG - Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG OLG-BAMBERG - Beschluss, 2 Ss 99/13 vom 28.02.201 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen nicht vor. 5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten.